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Referat - Gesetzgebungsverfahren in Deutschland


Dieses Referat wurde vom Mitglied smilesabbi veröffenlicht. Pausenhof.de ist für die Inhalte der Veröffentlichungen der Mitglieder nicht verantwortlich.


Das Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik DeutschlandDie Gesetzesinitiative Wer darf einen Gesetzentwurf einbringen?Nicht jedermann kann einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringen. Die Verfassung sieht vor, daß ein Gesetzentwurf nur von den drei Staatsorganen, d.h. aus der Mitte des Bundestages, von der Bundesregierung oder vom Bundesrat, eingebracht werden kann.Die Bundesregierung stellt mit zwei Dritteln der eingebrachten Gesetzentwürfe, den sog. Regierungsvorlagen, das bedeutendste Organ der Gesetzgebung dar. Dies ist typisch für das Regierungssystem, da die Mehrheit des Bundestages aus der Bundestagswahl
Wie entsteht ein Gesetzentwurf?Gesetzentwürfe können viele Ursprünge haben. Zu nennen sind verschiedenste Impulse, als da wären zum einen das Regierungsprogramm zu Beginn der Wahlperiode, oder sich rasch verändernde Sachverhalte (z.B. politische Umwälzungen, wie die Wiedervereinigung oder umzusetzende EU - Richtlinien), aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierende Neuregelungen (z.B. durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts), Gesetzesanliegen kommunaler Spitzenverbände oder auch Themen, die durch öffentliche Diskussion und die Massenmedien zunehmend problematisch oder regelungsbedürftig erscheinen.
Der ReferentenentwurfMit dem Beschluß, daß ein bestimmtes Problem durch eine gesetzliche Regelung gelöst werden soll, beginnt die Referatsleitung des zuständigen Ministeriums mit der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes. Die genaue Vorgehensweise regelt die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, GGO II genannt.
Gesetzentwurf der BundesregierungGesetzentwürfe der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten. Man nennt diesen Verfahrensabschnitt „den ersten Durchgang im Bundesrat"; dies ist nur bei Regierungsentwürfen notwendig. Der Bundesrat hat im allgemeinen die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen zu dem Regierungsentwurf Stellung zu nehmen. Bei umfangreichen Gesetzentwürfen kann der Bundesrat jedoch aus wichtigem Grunde auch eine Fristverlängerung auf 9 Wochen beantragen. Dagegen müssen Gesetzentwürfe, die von der Bundesregierung als besonders eilbedürftig bezeichnet worden sind, innerhalb von 3 Wochen bearbeitet werden. Die Bundesregierung kann eine Stellungnahme, Gegenäußerung genannt, zur evtl. Stellungnahme des Bundesrates formulieren. Daraufhin bringt die Bundesregierung den Gesetzentwurf in den Bundestag ein.
Gesetzentwurf des BundestagesEin Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages wird direkt in den Bundestag eingebracht. Es ist die einzige Möglichkeit für die Opposition, Gesetzentwürfe im Bundestag einzubringen, es sei denn, die Opposition ist mit der Mehrheit im Bundesrat politisch identisch (wie z.B. jetzt in der 13. Wahlperiode).Zu den Gesetzentwürfen aus der Mitte des Bundestages zählen auch die sog. verkappten Regierungsentwürfe. Dabei werden Gesetzentwürfe, z.B. wegen ihrer Eilbedürftigkeit, nicht von der Bundesregierung, sondern von den Mehrheitsfraktionen als Entwurf aus der Mitte des Bundestages eingebracht. So erspart man sich den ersten Durchgang im Bundesrat, was aber eigentlich nicht im Sinne unserer Demokratie ist, da so die Rechte des Bundesrates beschnitten werden.
Gesetzentwurf des BundesratesDie einzelnen im Bundesrat vertretenen Länder allein, können keinen Gesetzentwurf einbringen, dies kann nur der Bundesrat im ganzen. D.h., der Gesetzentwurf eines Landes wird nur zum Gesetzentwurf des Bundesrates, wenn sich alle anderen Länder diesem anschließen. Ein Gesetzentwurf des Bundesrates wird der Bundesregierung zur Stellungnahme überwiesen. Die Bundesregierung leitet diesen dann dem Bundestag zu. Für dieses Verfahren ist ein Zeitraum von 6 Wochen vorgesehen.
Die drei Lesungen (Beratungen) im Bundestag1. Lesung im BundestagDie erste Beratung im Plenum des Deutschen Bundestages dient vor allem der Darstellung der unterschiedlichen politischen Positionen und somit auch der Information der Öffentlichkeit durch Presse und Medien. Hiermit wird ein Beitrag zur in unserer Demokratie wichtigen Transparenz des politischen Alltags geschaffen.Die erste Lesung endet allgemein mit der Überweisung des Gesetzentwurfs an einen Bundestagsausschuß. In seltenen Fällen, oder bei unumstritten Entwürfen, kann jedoch auf Antrag von 5 v. H. der Abgeordneten oder einer Fraktion, mit 2/3 Mehrheit der Bundestages beschlossen werden, ohne Ausschußüberweisung, zur zweiten Lesung überzugehen.Die Ablehnung eines Gesetzentwurfs in der ersten Lesung ist nicht möglich. Auch kann die erste Beratung im Bundestag lt. Geschäftsordnung frühestens drei Tage nach Verteilung der Drucksache stattfinden.
2. Lesung im BundestagDie zweite Lesung beginnt frühestens zwei Tage nach Verteilung des Ausschußberichtes und der damit einhergehenden Beschlußempfehlung. Diese Frist kann jedoch, ebenso wie die Überweisung des Gesetzentwurfs, in der ersten Lesung auf Antrag von einer Fraktion oder 5 v. H. der Abgeordneten mit 2/3 Mehrheitsbeschluß verkürzt werden.Die zweite Lesung dient dazu, über evtl. im Ausschuß beschlossene Änderungsvorschläge, Änderungsvorschläge von Fraktionen und (wichtig) Änderungsvorschläge einzelner Abgeordneter, abzustimmen. In der zweiten Lesung kann ein Gesetzentwurf schon endgültig abgelehnt werden, sofern direkt zur Schlußabstimmung übergegangen wird, und er dort nicht die erforderliche Mehrheit findet.
3. Lesung im BundestagDie dritte Lesung findet direkt im Anschluß an die zweite Lesung statt, sofern keine Änderungsvorschläge angenommen wurden. Bei beschlossen Änderungen beträgt die Frist zwei Tage nach Verteilung der Drucksache. Diese Frist kann jedoch unter den gleichen Voraussetzungen verkürzt werden, wie bei der zweiten Lesung im Bundestag. Änderungsanträge dürfen jetzt nur noch von Fraktionen gestellt werden.Die dritte Lesung dient vor allem dazu, die beabsichtigte Stimmabgabe der Parteien vor der Schlußabstimmung zu begründen und somit die Aufmerksamkeit der Wähler zu erlangen, kurz, um die Öffentlichkeit zu informieren.
SchlußabstimmungNach dem Ende der dritten Beratung (manchmal auch zweiten Beratung) erfolgt die Schlußabstimmung im Bundestag. Wird der Gesetzentwurf angenommen, wird er direkt durch den Präsidenten des Bundestages an den Bundesrat weitergeleitet. Andernfalls ist das Gesetzesvorhaben bereits gescheitert.
Die Beratungen im BundesratZustimmungsgesetzHandelt es sich bei dem soeben beschlossenen Gesetz um ein Zustimmungsgesetz, so kann dieses nur mit der Zustimmung des Bundesrates endgültig verabschiedet werden. Im Klartext: Stimmt der Bundesrat dem Gesetz nicht zu, ist es unwiderruflich gescheitert!
EinspruchsgesetzBei Einspruchsgesetzen kann eine ablehnende Haltung des Bundesrates vom Bundestag überstimmt werden.Nachdem nun die Unterscheidung im Gesetzgebungsverfahren erläutert wurde, schließt sich die Frage an: „Wo wird eigentlich festgelegt, ob ein Gesetzentwurf ein Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz ist?" Hier gilt zunächst die einfache Regel: Bundesgesetze sind normalerweise Einspruchsgesetze. Zustimmungsbedürftig sind sie nur dann, wenn eine Bestimmung des Grundgesetzes dies fordert, wie z.B. bei Grundgesetzänderungen. Die Zahl solcher Grundgesetzartikel ist jedoch beträchtlich, so daß heute fast die Hälfte der Bundesgesetze der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Vor allem Artikel 84 (1) sowie Artikel 105 (3) des Grundgesetzes tragen in hohem Maße dazu bei. Allgemein läßt sich sagen, daß ein Gesetz als Zustimmungsgesetz zu behandeln ist, wenn es die Belange der Länder in besonderem Maße berührt.
äDer einfache Fall: Keine EinwndeHat der Bundesrat keine Einwände gegen ein Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz, so wird es verabschiedet und es folgen Ausfertigung und Verkündigung durch den Bundespräsidenten. Damit ist das Gesetz zustande gekommen.Die andere Variante: Das VermittlungsverfahrenStimmt der Bundesrat einem Gesetz nicht zu, d.h. hat er Einwände, Ä...


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