Referat - Kennzeichnung und Haftung für Schäden (Gentechnik)
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Es gibt bereits eine gesetzliche Pflicht zur Kennzeichnung von Lebensmitteln aus gentechnisch veränderten Organismen, aber dennoch ist die Umsetzung kompliziert und aufwendig.
Schon seit 1997 gab es EU-weite Vorschriften zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln, die Novel-Food-Verordnung. Demnach waren Lebensmittel oder Zutaten dann kennzeichnungspflichtig, - wenn sie aus einem gentechnisch veränderten Organismus bestehen oder daraus hergestellt wurden
- und wenn dieser veränderte Organismus in fertigen Lebensmitteln nachgewiesen werden kann.
Seit April 2004 gelten in allen EU-Ländern neue Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung. Das liegt daran, dass einige Lebensmittelzutaten so stark verarbeitet werden, dass auch mit dem empfindlichsten Nachweisgerät nicht zwischen gentechnisch veränderten und konventionellen Pflanzen gewonnener Zutat unterschieden werden kann. Daher gehen die neuen Kennzeichnungsvorschriften nicht mehr allein von der Nachweisfähigkeit aus. Deswegen sind Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe immer dann kennzeichnungspflichtig,
- wenn sie ein gentechnisch veränderter Organismus sind oder daraus bestehen
- oder wenn sie aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden – unabhängig davon, ob diese im Lebensmittel nachweisbar sind oder nicht.
Die EU-Verordnungen verpflichten die Lebensmittelwirtschaft „Rückverfolgbarkeitssysteme“ aufzubauen in Form von Unterlagen über die gesamte Verarbeitungskette, das heißt vom Erzeuger bis zum Supermarkt. Daran soll überprüft werden können, ob die gekauften Lebensmittel ganz oder teilweise aus gentechnisch veränderten Pflanzen stammen und somit kennzeichnungspflichtig sind.
Von der Kennzeichnungspflicht befreit sind zufällige und nicht beabsichtigte Zutaten beispielsweise Zusatzstoffe,
- wenn ihr Anteil an der jeweiligen Menge der der betroffenen Zutat nicht mehr als 0,9% beträgt
- und der jeweilige Hersteller darlegen kann, dass es sich um zufällige, technisch unvermeidbare Beimischungen handelt und er sich um „gentechnikfreie“ Rohstoffe bemüht hat. Absichtliche Vermischungen unterliegen generell der Kennzeichnungspflicht.
In der EU ist durch eine politische Mehrheitsentscheidung ein Schwellenwert auf 0,9% festgelegt worden. Der Schwellenwert ist die Obergrenze für gentechnisch veränderte Organismen – Beimischungen, die ohne Kennzeichnung toleriert werden können. So ein Schwellenwert ist notwendig um Verbraucher die Wahl zwischen Lebensmitteln, denen bewusst oder unbewusst die Gentechnik angewendet wurde. Ohne Schwellenwert hätten Verbraucher weniger Wahlfreiheit.
! Kennzeichnung hat nichts mit Sicherheitsmängeln zu tun, sondern informiert den Endverbraucher über Anwendung von Gentechnik !
Als Kennzeichnungstext auf gentechnisch veränderten Lebensmitteln sind zwei Formulierungen möglich:
- entweder „gentechnisch verändert“
- oder „aus gentechnisch verändertem ... hergestellt“
Auch die Platzierung ist genau vorgeschrieben:
- Bei vorgefertigten Lebensmitteln, bei denen eine Zutatenliste auf der Verpackung vorhanden ist, muss der Kennzeichnungstext als Ergänzung zu der betroffenen Zutat gesetzt werden.
- Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste muss der Kennzeichnungstext deutlich sichtbar auf das Etikett.
- Auch bei loser oder unverpackter Ware ist die Kennzeichnung vorgeschrieben, zum Beispiel in Form eines Schildes direkt an der Auslage.
In bestimmten Fällen sind zusätzlich noch besondere Produkteigenschaften zu nennen, die auf die Anwendung der Gentechnik zurückgehen, wie:
- veränderter Nährwert oder neue Zusammensetzung
- Auswirkungen auf die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen wie Allergiker
- Anlässe zu möglichen ethischen oder religiösen Bedenken, wie wenn tierische Gene übertragen wurden.
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