Jungendarbeitsschutzgesetz(5519x gelesen) | |
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edna82 Themenstarter | Hey :-D muss ein Refarat halten über das Jungendarbeitsschutzgesetz...das sind 60 Paragraphen! muss das irgendwie auf 2 Seiten bringen d.h. ziemlich abkürzen...hat da vielleicht jemand schon mal dasselbe Thema gehabt? eine Idee oder so....wäre echt nett..danke schonmal voraus ![]() | ||
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ErzengelM... | ICh würde nicht alle Paragraphen durchkauen ... schreib doch einfach ein bsichen über den Hintegrund .. warum gibt es das Ding, wen genau soll es schützen ... und dann halt 1-2 Beispiele und fertig! | ||
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edna82 Themenstarter | uuuuppssss natürlich Jugendarbeitsschutzgesetz :-D habe mich verschrieben sorry...weiss auch nicht wie man das löscht oder verbessert..:-D bin neu hier.. | ||
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edna82 Themenstarter | ja das habe ich mir auch gedacht...aber einpaar Paragraphen muss ich doch schon mit einbringen..weiss eben noch nicht welche die wichtigsten sind... | ||
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ErzengelM... | Fertig sieht das ganze dann zum Beispiel so aus ![]() Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Jugendliche bedürfen aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung eines besonderen Schutzes vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz. Ihre gesundheitliche Entwicklung darf nicht durch zu frühe und ungeeignete Arbeiten gefährdet werden. Diesem Ziel dient das Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Geschichte des Jugendarbeitsschutzes beginnt mit der Industrialisierung im vergangenen Jahrhundert. Daß preußische “Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken” aus dem Jahre 1838 verbot als erste gesetzliche Regelung die Fabrikarbeit der Kinder unter 9 Jahren und schränkte die Arbeit der Jugendlichen unter 16 Jahren auf 10 Stunden ein. Der heutige moderne Jugendarbeitsschutz geht selbstverständlich wesentlich weiter. Er befaßt sich mit allgemeinen Vorschriften über die Jugendarbeit, die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren, die Jugendarbeits- und Freizeit, Beschäftigungsverbote, die Pflichten des Arbeitgebers, die gesundheitliche Betreuung, die Aufsichtsbehörde für Jugendarbeit und in besonderen Fällen mit den Straf- und Bußgeldvorschriften Geltungsbereich Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind und in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen. Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Bindung, in Einrichtungen der Jugendhilfe, usw. Verbot von Kinderarbeit Die Beschäftigung von Kindern (Personen die noch nicht 14 Jahre alt sind) ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmen ist das Berufspraktikum, soweit es nicht 7 Stunden pro Tag oder 35 Stunden pro Woche überschreitet. Beschäftigung Jugendlicher Die Arbeit Jugendlicher unterliegt erheblichen öffentlich-rechtlicher Beschränkungen. Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren ist grundsätzlich nur im Berufsausbildungsverhältnis zulässig. Besonderer Arbeitszeitschutz ist die grundsätzliche Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf 8 Stunden bei einer Wochenarbeitszeit von maximal 40 Sunden für Jugendliche; Mehrarbeit, Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind generell unzulässig; Ausnahmen und abweichende Vereinbarungen regelt das Erste Jugendarbeitsschutzänderungsgesetz vom 15. 10. 1984. Jugendarbeits-schutzgesetz Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes Ausbildung und Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren Arbeitszeit F 40 Stunden pro Woche, max. 8 ½ Stunden am Tag F 5-Tage-Woche F Schichtzeit (Arbeitszeit incl. Pausen) max. 10 Std. /Tag F Arbeitsbeginn frühestens 6.00 Uhr, -ende spätestens 20.00 Uhr F Ruhepausen Gesundheitsschutz F Erstuntersuchung F Nach- und Ergänzungsuntersuchungen F Freistellung für Untersuchungen F Züchtigungsverbot Jugendurlaub F bis 16 Jahren 30 Tage F bis 17 Jahren 27 Tage F bis 18 Jahren 25 Tage Beschäftigungsverbote F Kinderarbeit (Jugendliche unter 14 Jahren) F Gefährliche Arbeiten F Akkordarbeit F Arbeiten unter Tage F Sonn- und Feiertagsarbeit F Freistellung zum Berufsschulunterricht Jugendurlaub Der Jugendurlaub beträgt bei noch nicht 16-jährigen 30, bei noch nicht 17-jährigen 27, bei noch nicht 18-jährigen 25 Werktage (Stichtag : Beginn des Kalenderjahrs), im Untertage-Bergbau je 3 Tage zusätzlich. Akkord- und Fließbandarbeit sind verboten. Die Einhaltung der Schutzvorschriften wird durch die Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert und durch Strafbestimmungen gesichert. Freistellung zum Berufsschulunterricht Die Ausbildung erfolgt in der Regel im dualen System, d.h. neben der innerbetrieblichen Ausbildung besuchen die Auszubildenden den Berufsschulunterricht. Hierzu sind sie vom Arbeitgeber freizustellen (§§ 9,10 JArbSchG). Beschäftigungsverbote für Jugendliche Jugendliche dürfen grundsätzliche keine Arbeiten durchführen, die ihre Leistungsfähigkeit überschreiten. Darüber hinaus dürfen Jugendliche keinen sittlichen Gefahren ausgesetzt sein. Unter 16 Jahren dürfen Jugendliche keine Arbeit verrichten, die mit Unfallgefahren, außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe oder anderen schädlichen Einflüssen verbunden sind, bei über-16-jährigen sind diese Arbeiten erlaubt, soweit sie dem Ausbildungsziel dienen und unter fachkundiger Aufsicht erledigt werden. Akkordarbeit ist ebenso verboten wie Sonn- und Feiertagsarbeit und Arbeit unter Tage. Ist aber nur ein Beispiel also nicht einfach rauskopieren!!! | ||
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Schnuuu | Sie wird es tun ![]() | ||
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ErzengelM... | Da keine Antwort mehr kommt, denke ich mal Sie hat es schon getan !!! | ||
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Schnuuu | Sehr richtig! | ||
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Schnuuu | Wir mussten sowas auch mal machen.. Weiß aber nich mehr welches Gesetz das war.. Irgendwas böses, trockenes | ||
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shaanaa | http://www.mitmachen-ehrensache.de/downloads/deutsch/mitmachen/aktionsbuero_sha/arbeitgeber/wichtige_unterlagen/Jugendarbeitsschutz.pdf ich würd mal sagen, das ist so das wichtigste | ||
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edna82 Themenstarter | heyyy das ist ja total lieb danke....war am tel darum jetzt erst die antwort ![]() | ||
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natürlich Jugendarbeitsschutzgesetz :-D habe mich verschrieben sorry...weiss auch nicht wie man das löscht oder verbessert..:-D bin neu hier..
