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Thema:

Jungendarbeitsschutzgesetz

(5519x gelesen)

Seiten: 1 2

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Beitrag von edna82

27.05.2010 15:09:37

edna82

edna82 hat kein Profilbild...

Themenstarter
edna82 hat das Thema eröffnet...

Hey :-D muss ein Refarat halten über das Jungendarbeitsschutzgesetz...das sind 60 Paragraphen! muss das irgendwie auf 2 Seiten bringen d.h. ziemlich abkürzen...hat da vielleicht jemand schon mal dasselbe Thema gehabt? eine Idee oder so....wäre echt nett..danke schonmal voraus

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Beitrag von ErzengelM...

27.05.2010 15:11:00

ErzengelM...

Profilbild von ErzengelMichael ...

ICh würde nicht alle Paragraphen durchkauen ... schreib doch einfach ein bsichen über den Hintegrund .. warum gibt es das Ding, wen genau soll es schützen ... und dann halt 1-2 Beispiele und fertig!

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Beitrag von edna82

27.05.2010 15:13:24

edna82

edna82 hat kein Profilbild...

Themenstarter
edna82 hat das Thema eröffnet...

uuuuppssss natürlich Jugendarbeitsschutzgesetz :-D habe mich verschrieben sorry...weiss auch nicht wie man das löscht oder verbessert..:-D bin neu hier..

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Beitrag von edna82

27.05.2010 15:14:48

edna82

edna82 hat kein Profilbild...

Themenstarter
edna82 hat das Thema eröffnet...

ja das habe ich mir auch gedacht...aber einpaar Paragraphen muss ich doch schon mit einbringen..weiss eben noch nicht welche die wichtigsten sind...

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Beitrag von ErzengelM...

27.05.2010 15:15:13

ErzengelM...

Profilbild von ErzengelMichael ...

Fertig sieht das ganze dann zum Beispiel so aus

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Jugendliche bedürfen aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung eines besonderen Schutzes vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz. Ihre gesundheitliche Entwicklung darf nicht durch zu frühe und ungeeignete Arbeiten gefährdet werden. Diesem Ziel dient das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Die Geschichte des Jugendarbeitsschutzes beginnt mit der Industrialisierung im vergangenen Jahrhundert. Daß preußische “Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken” aus dem Jahre 1838 verbot als erste gesetzliche Regelung die Fabrikarbeit der Kinder unter 9 Jahren und schränkte die Arbeit der Jugendlichen unter 16 Jahren auf 10 Stunden ein.

Der heutige moderne Jugendarbeitsschutz geht selbstverständlich wesentlich weiter. Er befaßt sich mit allgemeinen Vorschriften über

die Jugendarbeit,

die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren,

die Jugendarbeits- und Freizeit,

Beschäftigungsverbote,

die Pflichten des Arbeitgebers,

die gesundheitliche Betreuung,

die Aufsichtsbehörde für Jugendarbeit und

in besonderen Fällen mit den Straf- und Bußgeldvorschriften

Geltungsbereich

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind und in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen. Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Bindung, in Einrichtungen der Jugendhilfe, usw.

Verbot von Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Kindern (Personen die noch nicht 14 Jahre alt sind) ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmen ist das Berufspraktikum, soweit es nicht 7 Stunden pro Tag oder 35 Stunden pro Woche überschreitet.

Beschäftigung Jugendlicher

Die Arbeit Jugendlicher unterliegt erheblichen öffentlich-rechtlicher Beschränkungen. Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren ist grundsätzlich nur im Berufsausbildungsverhältnis zulässig. Besonderer Arbeitszeitschutz ist die grundsätzliche Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf 8 Stunden bei einer Wochenarbeitszeit von maximal 40 Sunden für Jugendliche; Mehrarbeit, Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind generell unzulässig; Ausnahmen und abweichende Vereinbarungen regelt das Erste Jugendarbeitsschutzänderungsgesetz vom 15. 10. 1984.

Jugendarbeits-schutzgesetz
Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Ausbildung und Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren

Arbeitszeit
F 40 Stunden pro Woche, max. 8 ½ Stunden am Tag
F 5-Tage-Woche
F Schichtzeit (Arbeitszeit incl. Pausen) max. 10 Std. /Tag
F Arbeitsbeginn frühestens 6.00 Uhr, -ende spätestens 20.00 Uhr
F Ruhepausen

Gesundheitsschutz
F Erstuntersuchung
F Nach- und Ergänzungsuntersuchungen
F Freistellung für Untersuchungen
F Züchtigungsverbot

Jugendurlaub
F bis 16 Jahren 30 Tage
F bis 17 Jahren 27 Tage
F bis 18 Jahren 25 Tage

Beschäftigungsverbote
F Kinderarbeit (Jugendliche unter 14 Jahren)
F Gefährliche Arbeiten
F Akkordarbeit
F Arbeiten unter Tage
F Sonn- und Feiertagsarbeit
F Freistellung zum Berufsschulunterricht

Jugendurlaub

Der Jugendurlaub beträgt bei noch nicht 16-jährigen 30, bei noch nicht 17-jährigen 27, bei noch nicht 18-jährigen 25 Werktage (Stichtag : Beginn des Kalenderjahrs), im Untertage-Bergbau je 3 Tage zusätzlich. Akkord- und Fließbandarbeit sind verboten. Die Einhaltung der Schutzvorschriften wird durch die Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert und durch Strafbestimmungen gesichert.

Freistellung zum Berufsschulunterricht

Die Ausbildung erfolgt in der Regel im dualen System, d.h. neben der innerbetrieblichen Ausbildung besuchen die Auszubildenden den Berufsschulunterricht. Hierzu sind sie vom Arbeitgeber freizustellen (§§ 9,10 JArbSchG).

Beschäftigungsverbote für Jugendliche

Jugendliche dürfen grundsätzliche keine Arbeiten durchführen, die ihre Leistungsfähigkeit überschreiten. Darüber hinaus dürfen Jugendliche keinen sittlichen Gefahren ausgesetzt sein. Unter 16 Jahren dürfen Jugendliche keine Arbeit verrichten, die mit Unfallgefahren, außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe oder anderen schädlichen Einflüssen verbunden sind, bei über-16-jährigen sind diese Arbeiten erlaubt, soweit sie dem Ausbildungsziel dienen und unter fachkundiger Aufsicht erledigt werden. Akkordarbeit ist ebenso verboten wie Sonn- und Feiertagsarbeit und Arbeit unter Tage.


Ist aber nur ein Beispiel also nicht einfach rauskopieren!!!

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Beitrag von Schnuuu

27.05.2010 15:22:40

Schnuuu

Profilbild von Schnuuu ...

Sie wird es tun

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Beitrag von ErzengelM...

27.05.2010 15:24:08

ErzengelM...

Profilbild von ErzengelMichael ...

Da keine Antwort mehr kommt, denke ich mal Sie hat es schon getan !!!

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Beitrag von Schnuuu

27.05.2010 15:24:31

Schnuuu

Profilbild von Schnuuu ...

Sehr richtig!

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Beitrag von Schnuuu

27.05.2010 15:25:30

Schnuuu

Profilbild von Schnuuu ...

Wir mussten sowas auch mal machen..
Weiß aber nich mehr welches Gesetz das war.. Irgendwas böses, trockenes

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Beitrag von shaanaa

27.05.2010 15:30:17

shaanaa

Profilbild von shaanaa ...

http://www.mitmachen-ehrensache.de/downloads/deutsch/mitmachen/aktionsbuero_sha/arbeitgeber/wichtige_unterlagen/Jugendarbeitsschutz.pdf

ich würd mal sagen, das ist so das wichtigste

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Beitrag von edna82

27.05.2010 15:30:35

edna82

edna82 hat kein Profilbild...

Themenstarter
edna82 hat das Thema eröffnet...

heyyy das ist ja total lieb danke....war am tel darum jetzt erst die antwort

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